Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkleistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstverträge
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkleistungen
Stand: April 2014
- Geltungsbereich
1.1 Für alle Bestellungen von Werkleistungen gegenüber der Melf Söth Schaltanlagen GmbH (nachfolgend „AN“ genannt) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungenfür Werkleistungen.
1.2 Entgegenstehenden, ergänzenden oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend „AG“ genannt) wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur dann, wenn der AN diese ausdrücklich schriftlich bestätigt oder diese Bedingungen eine zwingende gesetzliche Regelung wiedergeben.
1.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder in seinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
- Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote des AN sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die Bestellung des AG ist ein bindender Antrag auf Abschluss eines Werkvertrages. Der AN ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahmeerklärung erfolgt durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2.3 Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn die Erklärung in einer den Erfordernissen des § 26 b BGB entsprechenden Textform versandt wird (z. B. per Telefax oder per E-Mail).
2.4 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des AN. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem AN vertreten ist.
- Art und Umfang der Leistung
3.1 Die vom AN auszuführende Leistung bestimmt sich nach den Bedingungen des Vertrages und den dort genannten Vertragsbestandteilen.
3.2 Der AG hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, zügige und ungehinderte Anlieferung und Durchführung der Arbeiten zu schaffen. Kosten, die z. B. durch Wartezeiten, Unterbrechungen, Entfernen alter Anlagen oder grober Verunreinigungen sowie vorher notwendiges Herrichten der Baustelle entstehen, werden vom AN gesondert berechnet und sind nicht im vereinbarten Preis enthalten.
3.3. Der AN ist verpflichtet, geänderte und/oder zusätzliche Leistungen auf Verlangen des AG auszuführen, wenn diese zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich werden. Dies gilt nicht, wenn der Betrieb des AN hierauf nicht eingerichtet ist. Die Vergütung des AN bestimmt sich auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten Leistung.
- Vergütung/ Abschlagszahlungen/ Skonto
4.1 Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise Einheitspreise. Pauschalpreisvereinbarungen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Sofern keine Pauschalvereinbarung getroffen worden ist, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach Aufmaß oder Lieferschein.
4.2 Wurde keine Vereinbarung bzgl. evtl. anfallender Stundenlöhne getroffen, sind die am Tag der Beauftragung gültigen Stundensätze des AN maßgebend.
4.3 Ist vereinbart, dass die Leistungen mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, so bleibt bei Erhöhung der Material- und Lohnkosten auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation eine Preiserhöhung vorbehalten.
4.4 Skontoabzüge müssen gesondert schriftlich vereinbart werden. Sofern im Einzelfall eine Skontovereinbarung erfolgt, ist dieser Betrag bei der Zahlung abzugsfähig, sofern die vertragsgemäß gestellte Rechnung oder Abschlagszahlung innerhalb der hierfür geltenden Frist vollständig bezahlt wird. Die vereinbarte Skontierungsfrist beginnt mit Eingang der Rechnung beim AG.
4.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der AN über den Betrag verfügen kann. Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks bedarf einer besonderen Vereinbarung.
- Termine und Verzug
5.1 Termine oder Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des AG voraus. Leistungsfristen beginnen insbesondere nicht, bevor der AG die evtl. von ihm zu beschaffenden Unterlagen an den AN übergeben hat oder vom AN zur Prüfung übermittelte Ausführungszeichnungen freigegeben und zurückgeschickt hat.
5.2 Über Verzögerung des Baufortschritts und deren Dauer hat der AG den AN schriftlich zu informieren, wenn sich dadurch vereinbarte Termine verschieben. Der AN ist danach berechtigt – aber nicht verpflichtet – neue Termine oder Fristen zu vereinbaren.
5.3 Bei vom AN verschuldeter Verzögerung bzw. Nichteinhaltung eines Termins hat der AG dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, es sei denn, es wurde ein Fixtermin vereinbart.
- Gewährleistung
6.1 Der AN leistet Gewähr für Mängel des Werkes nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der AG Nacherfüllung verlangt.
6.2 Vorhandene Betriebs- oder Wartungsanweisungen sind zu befolgen. Entstehen durch Nichtbeachtung Schäden am Gewerk, so sind diese keine Mängel des Gewerks, für die der AN gewährleistungspflichtig oder schadensersatzpflichtig ist. Gleiches gilt, wenn Änderungen an dem Gewerk vorgenommen, gelieferte Materialien in anderen Sachen eingebaut oder anderweitig weiterverarbeitet werden, Teile durch nicht autorisierte Personen ausgewechselt werden, Verbrauchsmaterialien oder Betriebsmittel verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder durch übermäßige Beanspruchung oder fehlerhafte Handhabung Schäden entstehen.
6.3 Der AG kann die Abnahme des Werks nur bei wesentlichen Mängeln verweigern.
- Schadensersatz
7.1 Die Haftung des AN für Schadensersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen des AN.
7.2 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines evtl. Schadensersatzanspruches ist in diesem Fall begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der AG ist verpflichtet, den AN vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadenmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, den wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall. Der Höhe nach ist die Haftung für Sachschäden auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung des AN begrenzt.
7.3 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften.
7.4 Darüber hinaus haftet der AN, wenn er ausnahmsweise Garantien gegeben hat, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein.
- Kündigung
8.1 Unter Beachtung der Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Werkvertrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen des BGB kündbar.
8.2 Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere kann jede Partei den Vertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der anderen Partei die Durchführung des Vertrages oder des Vertragszweckes so gefährdet ist, dass der kündigenden Partei nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten.
- Schutzrechte/ Geheimhaltung
9.1. Der AN behält sich an sämtlichen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Hält der AG im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an den AN verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
9.2 Der AG ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die vom AN ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden und deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN Dritten zugänglich zu machen.
- Datenschutz, Datensicherheit und Sicherheitsmanagement
10.1 Für die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, für die Datensicherheit und das Sicherheitsmanagement seiner IT-Infrastruktur ist der AG verantwortlich. Soweit der AN bei der Auftragsbearbeitung über Störungen der Verarbeitung, Sicherheitsverletzungen oder -mängel Kenntnis erlangt, wird er den AG unverzüglich informieren.
10.2 Für den Verlust von Daten, Programmen und deren Wiederherstellung haftet der AN ebenfalls nur in dem aus Absatz 7. ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des AG, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des AN.
- Schlussbedingungen, Gerichtsstand
11.1 Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des AN. Der AN ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des AG Klage zu erheben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstverträge
Stand: April 2014
- Geltungsbereich
1.1 Die Melf Söth Schaltanlagen GmbH (nachfolgend „Dienstleister“ genannt) erbringen sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstverträge. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Entgegenstehenden, ergänzenden oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Dienstleister in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
- Angebote und Preise
2.1 Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Beauftragung seitens des Dienstleisters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Dienstleister, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
2.2 Die Leistung erfolgt zu den Preisen und besonderen Bedingungen des jeweiligen Dienstvertrages. Die darin genannten Preise sind verbindliche.
2.3 Sollte im Einzelfall nichts anderes vereinbart sein, verstehen sich die Preise „netto“ zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
- Termine und Fristen
3.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Dienstleister und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Leistungsfrist beginnt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. Absendung der Auftragsbestätigung.
3.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Dienstleister nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.
- Dienstleistungs-/Vertragsgegenstand
4.1 Inhalt/Beschaffenheit und Umfang der von dem Dienstleister geschuldeten Leistung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus dem jeweiligen Dienstvertrag. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde. Der Dienstleister erbringt die Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.
4.2 Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.
- Durchführung der Dienstleistung
5.1 Ort der Leistungserbringung ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, der Sitz des Dienstleisters.
5.2 Die mit der Durchführung der Leistung befassten Mitarbeiter des Dienstleisters werden von diesem ausgesucht. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter des Dienstleisters. Bei der Auswahl wird der Dienstleister die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Der Dienstleister erbringt die Leistung durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. Wird eine von dem Dienstleister zur Vertragserfüllung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese zu Lasten des Dienstleisters.
5.3 Der Dienstleister bestimmt – nach Maßgabe des Vertragsgegenstandes – die Art und Weise der Leistungserbringung.
5.4 Der Kunde ist gegenüber dem Dienstleister bzw. dem mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeiter des Dienstleisters mit Ausnahme des im Rahmen von Ziffer 12.3 vereinbarten, nicht weisungsbefugt.
5.5 Sofern der Dienstleister die Ergebnisse der Dienstleistung schriftlich darzustellen hat, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.
- Pflichten des Kunden
6.1 Der Kunde benennt dem Dienstleister einen fachkundigen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien in unmittelbarem Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.
6.2 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass dem Dienstleister die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen usw., soweit diese nicht vom Dienstleister selbst geschuldet sind, vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Der Dienstleister darf, außer soweit er Gegenteiliges erkennt oder erkennen muss, von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Dienstleister soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Darüber hinaus stellt der Kunde auf Wunsch des Dienstleisters ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
6.4 Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Kunde alle von dem Dienstleister übergebenen Unterlagen, Informationen usw. bei sich so verwahren, dass diese bei Beschädigung oder Verlust rekonstruiert werden können.
- Nutzungsrechte
7.1 An den Dienstleistungsergebnissen, die der Dienstleister im Rahmen des Vertrags erbracht und dem Kunden übergeben hat, räumt der Dienstleister dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, das nicht ausschließliche und nicht übertagbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks auf Dauer zu nutzen. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Dienstleister.
7.2 Der Dienstleister kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Widerrufserklärung; Ziffer 12.1 gilt entsprechend. Der Dienstleister hat dem Kunden vor dem Widerruf eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Dienstleister den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Dienstleister die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Widerrufserklärung schriftlich zu bestätigen.
- Laufzeit
8.1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. Erstmals möglich ist die Kündigung, zum Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf das erste Kalendervierteljahr nach Vertragsschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt. Dies gilt jeweils nicht, soweit Abweichendes vereinbart ist.
8.2 Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann jedoch sowohl von dem Dienstleister als auch vom Kunden ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden.
8.3 Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.
- Zahlungsbedingungen
9.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.
9.2 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vereinbarten Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Dienstleister berechtigt, getroffene Skonto-Vereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele, für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und sie sofort fällig zu stellen. Der Dienstleister ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen.
9.3 Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Dienstleisters gutgeschrieben ist.
9.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden, mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.
- Leistungsstörungen
10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Dienstleister dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Diese Pflicht besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen ab Kenntnis der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung rügt. Der Kunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch den Dienstleister angemessen zu beobachten.
10.2 Hat der Dienstleister eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gemäß Ziffer 10.2 hat der Dienstleister Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
10.4 Hat der Dienstleister eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Dienstleister damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1 bis 10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
- Haftung
11.1 Der Dienstleister haftet auf Schadensersatz für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfährlässig verursachten Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die der Dienstleister, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
11.2 Der Dienstleister haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit der Dienstleister für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall ist ausgeschlossen. Bei einem einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf den Vertragswert begrenzt und für Sachschäden der Höhe nach auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung des Dienstleisters.
11.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 10.5 entsprechend.
11.4 Bei Verlust von Daten haftet der Dienstleister nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Dienstleisters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
11.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Dienstleister gilt Ziffer 11.1 bis 11.3 entsprechend.
- Verschiedenes
12.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn binnen sieben Tagen diese schriftlich durch den Dienstleister bestätigt werden. Ein Fax bzw. eine E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis.
12.2 Der Dienstleister und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wie über sonstige als „vertraulich“ bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Informationen, nicht jedoch vor Beendigung eines zwischen dem Dienstleister und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
12.3 Soweit der Dienstleister auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden gespeichert sind, wird er ausschließlich als Auftragsdatenverarbeiter tätig und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Dienstleister wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des Kunden für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Details für den Umgang mit personenbezogenen Daten werden die Vertragspartner soweit gemäß § 11 Absatz 2 BDSG oder sonstiger Rechtsnormen notwendig, vor der Zugriffsmöglichkeit des Dienstleisters schriftlich vereinbaren. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
12.4 Dem Dienstleister und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Dienstleister noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
12.5 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Datenschutz, Datensicherheit und Sicherheitsmanagement
13.1 Für die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, für die Datensicherheit und das Sicherheitsmanagement seiner IT-Infrastruktur ist der Käufer verantwortlich. Soweit der Dienstleister bei der Auftragsbearbeitung über Störungen der Verarbeitung, Sicherheitsverletzungen oder -mängel Kenntnis erlangt, wird er den Käufer unverzüglich informieren.
13.2 Für den Verlust von Daten, Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Dienstleister ebenfalls nur in dem aus Ziffer 11. ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Käufers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Dienstleisters.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist Sitz des Dienstleisters.
14.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie auch für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist der Sitz des Dienstleisters. Der Dienstleister ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Stand: April 2014)
- Geltungsbereich
1.1 Für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren, Zubehör und Ersatzteilen (nachstehend „Leistungen“) der DEOS AG, der DEOS control systems GmbH, der DEOS Gebäudeautomation GmbH und der DEOS International GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) gelten ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehenden und/oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur dann, wenn der Verkäufer diese ausdrücklich bestätigt oder diese Bedingungen eine zwingende gesetzliche Regelung wiedergeben. Die vorbehaltlose Lieferung, die Erbringung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
1.2 Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
- Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote des Verkäufers erfolgen freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Käufers und die Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
2.2 Die in den Katalogen, Prospekten und auch die in den zu den Angeboten beigefügten Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, gemachten Angaben, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Leistungen oder eine Garantie derselben dar. Beschaffenheitsangaben und Garantien sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Ohne diese schriftliche Bestätigung führen Werbung oder sonstige öffentliche Äußerungen des Verkäufers ebenfalls zu keinen Verpflichtungen.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
- Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Maßgeblich sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2 Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Käufer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten die Preise jeweils ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung. Frachtkosten, Verpackungskosten, öffentliche Abgaben und Zölle hat der Käufer zu tragen, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
3.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Eigentumsvorbehalt
4.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. Der Verkäufer ist zur Abtretung der ihm gegenüber dem Käufer zustehenden Zahlungsansprüche befugt.
4.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1.
4.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die Miteigentumsrechte des Verkäufers gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1.
4.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 4.5 und 4.6 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts 4. gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
4.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1.
4.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird dem Verkäufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 4.3 hat, wird dem Verkäufer ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
4.7 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten – sofern der Verkäufer dies nicht selbst veranlasst – und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt.
4.8 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils der Forderung hin, ist der Verkäufer berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen und die Ware zurückzuholen. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.
4.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen.
4.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
- Fristen für Lieferungen und Verzug
5.1 Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen, dem rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu dem Ablauf das Werk oder das Lager des Verkäufers verlassen oder der Verkäufer die Versandbereitstellung mitgeteilt hat. Dies gilt nicht, wenn im Vertrag eine Anlieferung auf Kosten des Verkäufers vereinbart worden ist.
5.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar.
5.4 Gerät der Käufer mit der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung in Verzug, so hat der Verkäufer – vorbehaltlich aller anderen Ansprüche – das Recht, die Ware auf Risiko des Käufers einzulagern und die aufgrund des Annahmeverzuges erlittenen Mehraufwendungen vom Käufer ersetzt zu bekommen.
5.5 Beruht die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt oder anderen vom Verkäufer nicht zu vertretenden Störungen, z. B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe (auch solche, die Zulieferer betreffen), verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen.
5.6 Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
- Gefahrübergang
6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
6.2 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Käufer liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer über.
6.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
6.4 Bei Lieferungen mit Aufstellungs- oder Montageverpflichtung geht die Gefahr nach erfolgter Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes auf den Käufer über oder, soweit gesondert schriftlich vereinbart, nach Abschluss des einwandfreien Probebetriebes. Wenn der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage bzw. des Probebetriebes aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Käufer insoweit in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr bereits zu diesem Zeitpunkt auf den Käufer über.
6.5 Der Käufer darf die Entgegennahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
- Montage und Aufstellung
7.1 Bei Durchführung der Montage und Aufstellungsarbeiten, soweit diese gesondert vereinbart worden sind, hat der Käufer auf seine Kosten dem Montagepersonal Unterstützung zu gewähren. Dies gilt im Bedarfsfall auch für geeignete Hilfskräfte, für die der Verkäufer keine Haftung übernimmt. Energie, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse ist auf Kosten des Käufers zu stellen.
7.2 Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Montage/Aufstellung obliegt dem Käufer.
7.3 Der Käufer hat für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Montage/Aufstellung zu sorgen.
7.4 Der Montageleiter ist über die vor Ort zu beachtenden Sicherheitsvorschriften und die örtlichen Gegebenheiten zu unterrichten.
7.5 Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Montage nach Eintreffen des Montagepersonals unverzüglich begonnen und ohne Behinderungen durchgeführt werden kann. Vom Käufer zu vertretende Verzögerungen gehen zu Lasten des Käufers. Daraus resultierende Mehraufwendungen sind dem Verkäufer durch den Käufer zu erstatten.
7.6 Wird eine Montage/Aufstellung durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, verlängert sich die Montagefrist angemessen, ohne dass daraus Ansprüche gegen den Verkäufer abgeleitet werden können. Aus einer Verzögerung entstandene Schäden trägt der Verkäufer nur dann, wenn er die Gründe der Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
7.7 Eine Abnahme der Montage-/Aufstellungsleistungen hat unmittelbar nach Montagebeendigung zu erfolgen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Werktagen seit Zugang der Anzeige der Montagebeendigung als erfolgt.
- Rechte an Software
8.1 Sämtliche Programme bleiben Eigentum des Verkäufers. Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und – auch für eigene Zwecke vorbehaltlich einer Sicherungskopie – weder kopiert noch irgendwie anders dupliziert werden.
8.2 An Programmen und dazugehörigen Dokumentationen, nachträglichen Ergänzungen wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Ware, für das die Programme geliefert werden, eingeräumt. Für Programme und Dokumentationen, die im Auftrag des Käufers angefertigt werden und die die Lieferung des Verkäufers darstellen, werden dem Käufer in gewünschter Anzahl Einzellizenzen für Endkunden im Umfang eines nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts gewährt.
8.3 Quellprogramme werden in der Regel nicht zur Verfügung gestellt, ihre Überlassung erfolgt nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
8.4 Aktualisierungen und Updates der Programme sowie neue Funktionalitäten, die erst nach Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen, sind nicht Gegenstand der Leistung und auch nicht Gegenstand eines eventuell abgeschlossenen Wartungsvertrages, soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
8.5 Die Gewährleistung für Programme oder Programmteile, die vom Käufer oder Dritten geändert oder erweitert wurden, entfällt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Kommt es bei der Anwendung der Programme zu Datenverlusten beim Käufer, so haftet der Verkäufer nur, soweit der Käufer seine Daten in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert. Bei jeder Lieferung von Programmen oder Programmergänzungen, -erweiterungen oder Updates von Programmen gelten die vom jeweiligen Lizenzgeber herausgegebenen Lizenzbestimmungen, die der Käufer zu beachten hat. Der Käufer stellt den Verkäufer von etwaigen gegen den Verkäufer gerichteten Ansprüchen der Lizenzgeber frei, die aus der von ihm zu vertretenden Verletzung der Lizenzbestimmung resultieren.
- Mängelansprüche
9.1. Die Leistung des Verkäufers ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Leistung des Verkäufers bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Leistungen. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich bei dem Käufer. Der Verkäufer haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Leistung nach Gefahrübergang.
9.2 Inhalte der vereinbarten Beschaffenheit und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
9.3 Der Käufer hat empfangene Leistungen nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
9.4 Der Käufer hat dem Verkäufer bei Beanstandung unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Leistung zu geben; auf Verlangen ist dem Verkäufer die beanstandete Leistung oder eine Probe derselben auf Kosten des Verkäufers zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich der Verkäufer die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
9.5 Bei Vorliegen eines Sachmangels wird der Verkäufer nach seiner Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf er entweder den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ziffer 10 bleibt unberührt.
9.6 Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Leistung endet – außer im Fall des Vorsatzes – nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Leistungen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
9.7 Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen den Verkäufer sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zum Verkäufer obliegenden Rügefrist gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
9.8 Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand der Leistung an einem anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, werden durch den Verkäufer nicht übernommen, es sei denn, der Verkäufer wusste, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
- Sonstige Schadensersatzansprüche und Haftungsbegrenzungen
10.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, sind Haftungsansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für Schäden, die nicht am Gegenstand der Leistung selbst entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Übrigen ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Der Höhe nach ist die Haftung für Sachschäden auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung des Verkäufers begrenzt.
10.2 Die in der Ziffer 10.1 enthaltenen Haftungsausschlüsse- und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach Produkthaftungsgesetz.
10.3 Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Käufer, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und den in Ziffer 10.2 genannten Fällen.
- Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
11.1 Falls gegen den Käufer Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er die Leistung des Verkäufers in der vertraglich bestimmten Art und Weise nutzt, verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung der Leistung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass der Verkäufer nach seiner Wahl entweder die Leistung zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Leistung zurücknehmen darf und der Verkäufer den entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Leistung berücksichtigenden Betrages erstattet.
11.2 Weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen stehen dem Käufer nicht zu, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind und eine Verletzung sonstiger Vertragspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Der Verkäufer hat keine Verpflichtung gemäß Ziffer 11.1, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass die Leistung nicht in der vertraglich bestimmten Art und Weise verwendet oder zusammen mit anderen als unseren Leistungen eingesetzt wird.
- Datenschutz, Datensicherheit und Sicherheitsmanagement
12.1 Für die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, für die Datensicherheit und das Sicherheitsmanagement seiner IT-Infrastruktur ist der Kunde verantwortlich. Soweit der Verkäufer bei der Auftragsbearbeitung über Störungen der Verarbeitung, Sicherheitsverletzungen oder -mängel Kenntnis erlangt, wird er den Käufer unverzüglich informieren.
12.2 Für den Verlust von Daten, Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Verkäufer ebenfalls nur in dem aus Ziffer 10. ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Käufers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Verkäufers.
- Schlussbedingungen, Gerichtsstand
13.1 Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.
13.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.
13.3 Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Stand: April 2014)
- Geltungsbereich
1.1 Für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren, Zubehör und Ersatzteilen (nachstehend „Leistungen“) der Melf Söth Schaltanlagen GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) gelten ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehenden und/oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur dann, wenn der Verkäufer diese ausdrücklich bestätigt oder diese Bedingungen eine zwingende gesetzliche Regelung wiedergeben. Die vorbehaltlose Lieferung, die Erbringung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
1.2 Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
- Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote des Verkäufers erfolgen freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Käufers und die Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
2.2 Die in den Katalogen, Prospekten und auch die in den zu den Angeboten beigefügten Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, gemachten Angaben, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Leistungen oder eine Garantie derselben dar. Beschaffenheitsangaben und Garantien sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Ohne diese schriftliche Bestätigung führen Werbung oder sonstige öffentliche Äußerungen des Verkäufers ebenfalls zu keinen Verpflichtungen.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
- Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Maßgeblich sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2 Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Käufer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten die Preise jeweils ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung. Frachtkosten, Verpackungskosten, öffentliche Abgaben und Zölle hat der Käufer zu tragen, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
3.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Eigentumsvorbehalt
4.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. Der Verkäufer ist zur Abtretung der ihm gegenüber dem Käufer zustehenden Zahlungsansprüche befugt.
4.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1.
4.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die Miteigentumsrechte des Verkäufers gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1.
4.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 4.5 und 4.6 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts 4. gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
4.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1.
4.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird dem Verkäufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 4.3 hat, wird dem Verkäufer ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
4.7 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten – sofern der Verkäufer dies nicht selbst veranlasst – und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt.
4.8 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils der Forderung hin, ist der Verkäufer berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen und die Ware zurückzuholen. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.
4.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen.
4.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
- Fristen für Lieferungen und Verzug
5.1 Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen, dem rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu dem Ablauf das Werk oder das Lager des Verkäufers verlassen oder der Verkäufer die Versandbereitstellung mitgeteilt hat. Dies gilt nicht, wenn im Vertrag eine Anlieferung auf Kosten des Verkäufers vereinbart worden ist.
5.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar.
5.4 Gerät der Käufer mit der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung in Verzug, so hat der Verkäufer – vorbehaltlich aller anderen Ansprüche – das Recht, die Ware auf Risiko des Käufers einzulagern und die aufgrund des Annahmeverzuges erlittenen Mehraufwendungen vom Käufer ersetzt zu bekommen.
5.5 Beruht die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt oder anderen vom Verkäufer nicht zu vertretenden Störungen, z. B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe (auch solche, die Zulieferer betreffen), verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen.
5.6 Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
- Gefahrübergang
6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
6.2 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Käufer liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer über.
6.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
6.4 Bei Lieferungen mit Aufstellungs- oder Montageverpflichtung geht die Gefahr nach erfolgter Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes auf den Käufer über oder, soweit gesondert schriftlich vereinbart, nach Abschluss des einwandfreien Probebetriebes. Wenn der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage bzw. des Probebetriebes aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Käufer insoweit in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr bereits zu diesem Zeitpunkt auf den Käufer über.
6.5 Der Käufer darf die Entgegennahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
- Montage und Aufstellung
7.1 Bei Durchführung der Montage und Aufstellungsarbeiten, soweit diese gesondert vereinbart worden sind, hat der Käufer auf seine Kosten dem Montagepersonal Unterstützung zu gewähren. Dies gilt im Bedarfsfall auch für geeignete Hilfskräfte, für die der Verkäufer keine Haftung übernimmt. Energie, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse ist auf Kosten des Käufers zu stellen.
7.2 Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Montage/Aufstellung obliegt dem Käufer.
7.3 Der Käufer hat für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Montage/Aufstellung zu sorgen.
7.4 Der Montageleiter ist über die vor Ort zu beachtenden Sicherheitsvorschriften und die örtlichen Gegebenheiten zu unterrichten.
7.5 Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Montage nach Eintreffen des Montagepersonals unverzüglich begonnen und ohne Behinderungen durchgeführt werden kann. Vom Käufer zu vertretende Verzögerungen gehen zu Lasten des Käufers. Daraus resultierende Mehraufwendungen sind dem Verkäufer durch den Käufer zu erstatten.
7.6 Wird eine Montage/Aufstellung durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, verlängert sich die Montagefrist angemessen, ohne dass daraus Ansprüche gegen den Verkäufer abgeleitet werden können. Aus einer Verzögerung entstandene Schäden trägt der Verkäufer nur dann, wenn er die Gründe der Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
7.7 Eine Abnahme der Montage-/Aufstellungsleistungen hat unmittelbar nach Montagebeendigung zu erfolgen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Werktagen seit Zugang der Anzeige der Montagebeendigung als erfolgt.
- Rechte an Software
8.1 Sämtliche Programme bleiben Eigentum des Verkäufers. Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und – auch für eigene Zwecke vorbehaltlich einer Sicherungskopie – weder kopiert noch irgendwie anders dupliziert werden.
8.2 An Programmen und dazugehörigen Dokumentationen, nachträglichen Ergänzungen wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Ware, für das die Programme geliefert werden, eingeräumt. Für Programme und Dokumentationen, die im Auftrag des Käufers angefertigt werden und die die Lieferung des Verkäufers darstellen, werden dem Käufer in gewünschter Anzahl Einzellizenzen für Endkunden im Umfang eines nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts gewährt.
8.3 Quellprogramme werden in der Regel nicht zur Verfügung gestellt, ihre Überlassung erfolgt nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
8.4 Aktualisierungen und Updates der Programme sowie neue Funktionalitäten, die erst nach Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen, sind nicht Gegenstand der Leistung und auch nicht Gegenstand eines eventuell abgeschlossenen Wartungsvertrages, soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
8.5 Die Gewährleistung für Programme oder Programmteile, die vom Käufer oder Dritten geändert oder erweitert wurden, entfällt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Kommt es bei der Anwendung der Programme zu Datenverlusten beim Käufer, so haftet der Verkäufer nur, soweit der Käufer seine Daten in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert. Bei jeder Lieferung von Programmen oder Programmergänzungen, -erweiterungen oder Updates von Programmen gelten die vom jeweiligen Lizenzgeber herausgegebenen Lizenzbestimmungen, die der Käufer zu beachten hat. Der Käufer stellt den Verkäufer von etwaigen gegen den Verkäufer gerichteten Ansprüchen der Lizenzgeber frei, die aus der von ihm zu vertretenden Verletzung der Lizenzbestimmung resultieren.
- Mängelansprüche
9.1. Die Leistung des Verkäufers ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Leistung des Verkäufers bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Leistungen. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich bei dem Käufer. Der Verkäufer haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Leistung nach Gefahrübergang.
9.2 Inhalte der vereinbarten Beschaffenheit und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
9.3 Der Käufer hat empfangene Leistungen nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
9.4 Der Käufer hat dem Verkäufer bei Beanstandung unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Leistung zu geben; auf Verlangen ist dem Verkäufer die beanstandete Leistung oder eine Probe derselben auf Kosten des Verkäufers zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich der Verkäufer die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
9.5 Bei Vorliegen eines Sachmangels wird der Verkäufer nach seiner Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf er entweder den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ziffer 10 bleibt unberührt.
9.6 Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Leistung endet – außer im Fall des Vorsatzes – nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Leistungen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
9.7 Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen den Verkäufer sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zum Verkäufer obliegenden Rügefrist gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
9.8 Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand der Leistung an einem anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, werden durch den Verkäufer nicht übernommen, es sei denn, der Verkäufer wusste, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
- Sonstige Schadensersatzansprüche und Haftungsbegrenzungen
10.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, sind Haftungsansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für Schäden, die nicht am Gegenstand der Leistung selbst entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Übrigen ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Der Höhe nach ist die Haftung für Sachschäden auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung des Verkäufers begrenzt.
10.2 Die in der Ziffer 10.1 enthaltenen Haftungsausschlüsse- und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach Produkthaftungsgesetz.
10.3 Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Käufer, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und den in Ziffer 10.2 genannten Fällen.
- Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
11.1 Falls gegen den Käufer Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er die Leistung des Verkäufers in der vertraglich bestimmten Art und Weise nutzt, verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung der Leistung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass der Verkäufer nach seiner Wahl entweder die Leistung zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Leistung zurücknehmen darf und der Verkäufer den entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Leistung berücksichtigenden Betrages erstattet.
11.2 Weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen stehen dem Käufer nicht zu, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind und eine Verletzung sonstiger Vertragspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Der Verkäufer hat keine Verpflichtung gemäß Ziffer 11.1, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass die Leistung nicht in der vertraglich bestimmten Art und Weise verwendet oder zusammen mit anderen als unseren Leistungen eingesetzt wird.
- Datenschutz, Datensicherheit und Sicherheitsmanagement
12.1 Für die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, für die Datensicherheit und das Sicherheitsmanagement seiner IT-Infrastruktur ist der Kunde verantwortlich. Soweit der Verkäufer bei der Auftragsbearbeitung über Störungen der Verarbeitung, Sicherheitsverletzungen oder -mängel Kenntnis erlangt, wird er den Käufer unverzüglich informieren.
12.2 Für den Verlust von Daten, Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Verkäufer ebenfalls nur in dem aus Ziffer 10. ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Käufers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Verkäufers.
- Schlussbedingungen, Gerichtsstand
13.1 Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.
13.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.
13.3 Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.